Wohnungsvermietung

Die Generalversammlung vom 28. Juni 2017 hat das Reglement für die Vermietung der Wohnungen revidiert. Im Reglement sind Ziele und Umsetzung der sozialen Durchmischung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Vermietungskommission, Belegung und Nutzung der Wohnungen sowie weitere Punkte geregelt.

Die Umsetzung einer nachhaltigen sozialen Durchmischung in der Genossenschaft beruht auf wenigen Regeln, die keine zu starre Entwicklung vorgeben:

Die Vermietungskommission überwacht langfristig die Durchmischung im Sinne eines ständigen Monitorings. Sie berichtet an der Jahresversammlung, ob die Zusammensetzung der Bewohnerinnen den Zielgrössen entspricht.

Download Vermietungsreglement Wohnungen

Durch­mi­schung

Die Genossenschaft verfolgt das Ziel, bei der Wohnungsbelegung eine soziale Durchmischung nach Lebensphasen und nach Einkommen bzw. Vermögen zu erreichen. Zudem sollen Haushalte, die auf dem freien Wohnungsmarkt benachteiligt sind, in der Kalkbreite besonders berücksichtigt werden.

Die Umsetzung bei der Vermietung basiert auf wenigen Regeln, die keine starre Entwicklung vorgeben, aber dennoch eine ausgewogene Durchmischung gewährleisten sollen. Um dies zu erreichen, wurden Belegungsvorschriften festgelegt und ein Solidaritätsfonds zur Unterstützung von Mieterinnen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten eingerichtet.

Zur Sicherstellung der sozialen Durchmischung werden die Wohnungen nach folgenden, im Vermietungsreglement festgeschriebenen, Grundsätzen vermietet:

Durch eine Partnerschaft mit der Stiftung Domicil werden fünf Wohnungen an Mieterinnen vermittelt, die auf dem Wohnungsmarkt benachteiligt sind.

Min­dest­be­le­gung

Die ökologische Nachhaltigkeit ist ein wichtiges Thema der Vermietung: Es gilt, die Ressource Raum zu schonen und das Gebäude so dicht als möglich zu nutzen. Bei den Wohnungen gelten deshalb Mindestbelegungsvorschriften, die einen Wohnflächenverbrauch von durchschnittlich maximal 35 m² pro Person (inklusive Gemeinschaftsflächen) erlauben.

Grundsätzlich muss die Anzahl Individualzimmer einer Wohnung der Anzahl Personen entsprechen, die in der Wohnung leben. Ist die Anzahl Personen geringer als die Anzahl Individualzimmer, so ist die Wohnung unterbelegt. Bei der Suche nach neuen Mitbewohnerinnen sind die Mieterinnen von Wohngemeinschaften gebeten, nach Möglichkeit auf den Durchmischungsspiegel zu achten. Bei Unterbelegung einer Wohnung während mehr als vier Monaten muss ein einkommensabhängiger Mietzuschlag bezahlt werden. Nach spätestens zwei Jahren muss die unterbelegte Wohnung verlassen werden, auch wenn keine andere Wohnung in der Kalkbreite oder im – noch im Aufbau befindlichen – genossenschaftlichen Wohnungspool gefunden werden konnte.

Es gibt Haushaltskonstellationen, bei denen der Wohnraum nur zu einer beschränkten Zeit voll genutzt wird. Diese Wohnkonzepte können an der Kalkbreite nur bedingt berücksichtigt werden, da die ökologische Nachhaltigkeit gewährleistet werden muss. Für Patchwork-Familien, Pendlerinnen und Wochenaufenthalterinnen gilt deshalb der Anspruch von mindestens 50% Anwesenheit. Für Wohnateliers, Pendlerinnen u.a. gelten zudem die detaillierten Bestimmungen im Vermietungsreglement.

Sub­ven­tio­nie­rung

Um auch einkommensschwachen Haushalten den Bezug einer Wohnung in der Kalkbreite zu ermöglichen, gibt es insgesamt 11 von Stadt und Kanton subventionierte Wohnungen unterschiedlicher Grösse:

Die Nettomietzinsen der subventionierten Wohnungen reduzieren sich gegenüber den Basismietzinsen um rund 15 %. Für die Mieterinnen subventionierter Wohnungen gelten Einkommenslimiten:

Ab 4 Jahren nach Bezug erhöht sich die Einkommenslimite um gut 10%. Das höchstzulässige Vermögen beträgt CHF 200'000. Detaillierte Informationen finde Sie im Merkblatt «Anforderungen an Mieterinnen und Mieter» der kantonalen Fachstelle Wohnbauförderung.

So­li­da­ri­täts­fonds

In der Vermietung der Wohnungen strebt die Genossenschaft eine soziale Durchmischung nach Einkommen und Vermögen an. Um Haushalte mit geringeren finanziellen Mitteln bei der Finanzierung der Anteilscheine sowie bei zu starker Belastung des Haushaltsbudgets durch die Miete zu unterstützen, wurde ein Fonds eingerichtet, mit dem sich die Bewohnerinnen gegenseitig solidarisch aushelfen.

Solidaritätsfondsreglement

Haus­tie­re

Die Regeln zum Halten von Haustieren sind im Haustierreglement festgehalten. Im Rahmen dieser Regeln sind Haustiere grundsätzlich erlaubt.

Das Halten von Katzen und Hunden muss der Drehscheibe gemeldet und von dieser bewilligt werden. Für die ganze Siedlung können maximal vier Hunde und acht freilaufende Katzen bewilligt werden. Die Tierhalterinnen werden an den durch die Haustiere verursachten Kosten beteiligt; für eine Katze muss mit Kosten von max. CHF 10.–/Monat gerechnet werden.

Der Einbau von weiteren Katzentüren und Katzenleitern sind nicht erlaubt. Katzen müssen den Weg aus dem Treppenhaus zu den drei in den Aussenraum führenden Katzentüren selbstständig finden.

 

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